f f m
Copyright 2024 - JM Tutzing

Satzung

§ 1 [Name und Sitz]
 
Der Name des Vereins ist „Junge Menschen Tutzing“ (Abkürzung JM Tutzing)
Der Sitz ist Tutzing.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
 
 
§ 2 [Zweck und Aufgaben]
 
Zweck der JM Tutzing ist die Förderung der Jugendhilfe.
 
Dabei macht es sich die JM Tutzing im Einzelnen zur Aufgabe:
• Junge Menschen zu befähigen ihre eigene Persönlichkeit zu entfalten
• Junge Menschen an ein solidarisches und soziales Verhalten in der Gesellschaft heranzuführen sowie sie zu einem eigenverantwortlichen Handeln anzuhalten
• Junge Menschen für die aktive Mitgestaltung an der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu gewinnen
• Jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen, insbesondere durch jugendgerechte Reisen sowie sportliche und kulturelle Veranstaltungen
• Förderung der nationalen und internationalen Jugendbegegnung
• Schaffung eines ökologischen Bewußtseins.
Die JM Tutzing ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
 
 
§ 3 [Finanzen]
 
1. Die JM Tutzing verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben werden hauptsächlich aufgebracht durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein hat über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Diese Buchführung dient als Grundlage für die steuerrechtliche Überprüfung durch die Finanzbehörden und für die jährliche Kassenprüfung durch die zwei Revisoren/innen. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, den Finanzbehörden jährliche Angaben über ihre Einnahme und Ausgaben zu machen.
5. Die Kassenrevisoren prüfen jährlich die Kasse.
 
 
§ 4 [Mitgliedschaft]
 
Mitglied der JM Tutzing können Jugendliche und junge Erwachsene vom vollendeten 14. bis 27. Lebensjahr werden. Überschreiten Mitglieder diese Altersgrenze, verbleiben sie als fördernde Mitglieder im Verein. Ab dem 28. Lebensjahr ist der Beitritt nur noch als förderndes Mitglied möglich. Fördernde Mitglieder haben in den Organen der JM Tutzing Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder sind jedoch dann stimmberechtigt, wenn sie durch Wahlen in Vertretungsorgane gewählt wurden. Mitglied ist nur wer seinen Beitrag bezahlt hat.
 
 
§ 5 [Beginn der Mitgliedschaft]
 
Wer Mitglied der JM Tutzing werden möchte, hat den schriftlichen Mitgliedsantrag auszufüllen und ggf. von einem Erziehungsberechtigten unterschreiben zu lassen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. 
 
 
§ 6 [Mitgliedsbeitrag]
 
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. 
2. Wird in der Mitgliederversammlung kein neuer Jahresbeitrag festgelegt, gilt der des vorrangegangenen Geschäftsjahres weiter. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. 
3. Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr wird der Mitgliedsbeitrag nicht anteilig berechnet, sondern ist in voller Höhe zu entrichten.
 
 
§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]
 
1. Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die durch außerordentliche Leistung und Engagement (über einen längeren Zeitraum) zum Wohle des Vereins beigetragen haben, zum Ehrenmitglied ernennen.
2. Vorschläge für die Ernennung darf jedes Mitglied machen. Die Vorstandschaft berät über den Vorschlag bei der nächsten Vorstandssitzung. Für die Ernennung eines Mitglieds zum Ehrenmitglied bedarf es einer 2/3-Mehrheit, der bei der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
3. Die schriftliche Begründung der Ehrenmitgliedschaft muss vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.
4. Die Ernennungen der Ehrenmitglieder müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
 
 
§ 8 [Ende der Mitgliedschaft]
 
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod
Mitglieder haben bei ihrem Austritt keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
 
 
§ 9 [Austritt]
 
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es bedarf einer Frist von einem Monat vor Beendigung des Geschäftsjahres. 
 
 
§ 10 [Streichung]
 
1. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn die betreffende Person mit ihrer Beitragszahlung zwei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist.
2. Über die Streichung entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied eine letzte schriftliche Mahnung zuzuleiten.
 
 
§ 11 [Ausschluss]
 
1. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es grob gegen die Satzung verstößt oder wenn es vereinsschädigend auftritt.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft des Vereines mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem/der Betroffenen mitzuteilen. 
 
 
§ 12 [Mitgliederversammlung]
 
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie
• berät und beschließt über das Arbeitsprogramm;
• wählt die Vorstandschaft; 
• wählt zwei Kassenrevisoren;
• fasst Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins; 
• beschließt über die Auflösung des Vereins;
• fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen.
2. Der/Die Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies muss den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch und unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung mitgeteilt werden. 
 
 
§ 13 [Wahlen]
 
1. Die Wahlleitung übernimmt eine von der Mitgliederversammlung beauftragte Person, die nicht selbst zur Wahl antreten darf.
2. Für die Wahl der Vorstandschaft bedarf es keiner Mindestanzahl an Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung. Es dürfen nur an der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder eine Stimme abgeben.
3. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen. Die offene Abstimmung ist unzulässig, wenn ein anwesendes Mitglied widerspricht. Über die Wahl und jeden Beschluss muss ein Protokoll geführt werden, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. 
 
 
§ 14 [Amtsdauer]
 
Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt ein Jahr. Die Vorstandschaft bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 
 
 
§ 15 [Vorstandschaft]
 
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer oder zwei Stellvertretern/innen sowie aus einem/einer Kassierer/in, Schriftführer/in, und bis zu acht weiteren Fachreferenten/innen. Der/Die Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in/innen vertreten jeweils allein den Verein nach innen und außen.
2. Die Vorstandschaft
• erledigt die laufenden Aufgaben und beschließt über die Durchführung des Arbeitsprogrammes des Vereins,
• führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die anfallenden Aufgaben sind auf die Mitglieder der Vorstandschaft zu verteilen.
3. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese sind rechtzeitig, unter Wahrung einer Frist von mindestens sieben Tagen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sollte es zu einer Stimmengleichheit kommen, überwiegt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
5. Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
 
§ 16 [Beschlussfähigkeit]
 
1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wird im Falle der Beschlussunfähigkeit eine Sitzung binnen vierzehn Tagen wiederholt, so besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Für eine Änderung der Satzung bedarf es eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. 
 
 
§ 17 [Auflösung]
 
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn zu diesem Grund eine Mitgliederversammlung einberufen wird und diese Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring Starnberg des Bayrischen Jugendrings, KdöR, mit der Auflage das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.
 
 
§ 18 [Geschäftsjahr]
 
Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.
 
 
§ 19
 
Der Verein stimmt in seiner Tätigkeit bezüglich der Jugendarbeit mit den Grundsätzen des Bayerischen Jugendrings überein.
 
 
§ 20
 
Der Verein wurde am 04.05.2016 in den Räumlichkeiten der Greinwaldstraße 10 in Tutzing als Junge Menschen Tutzing (abgekürzt JM Tutzing) gegründet.
 
 
§ 21
 
1. Der Verein ersetzt den bisherigen Verein „JM Freizeitclub e.V. – Ortsverband Tutzing“ Er übernimmt alle Mitglieder, die Ihre Zustimmung dafür ausgesprochen haben. Die übernommenen Mitglieder sind im laufenden Geschäftsjahr der Vereinsgründung beitragsfrei.
2. Der Verein übernimmt Sachgüter und Vermögen des bisherigen Vereins „JM Freizeitclub e.V. – Ortsverein Tutzing“ 
 
 
§ 22 [Salvatorische Klausel]
 
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Die Satzung soll dann in der nächsten Mitgliederversammlung entsprechend angepasst werden. 
 
Die vorstehende Satzung wurde am 04.05.2016 in Tutzing durch die Gründungsversammlung verabschiedet.